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Mit dieser Anmeldung erklären Sie sich mit den Kursbestimmungen (siehe Prospekt oder Internet) und Preisen einverstanden.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Satz und Druckfehler vorbehalten, techn. Änderungen vorbehalten

 

I. Allgemeines
1. Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle unsere Angebote
2. Mit der Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen vom Käufer anerkannt.
3. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
4. Die Unwirksamkeit einer der nachstehenden Bedingungen läßt die übrigen Bedingungen unberührt.
5. Soweit ein Tatbestand nicht durch diese AGB geregelt ist, gelten die Bestimmungen und Gesetze aus dem OR.


II. Angebote und Lieferfristen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd massgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4. Fabrikationshindernisse, Betriebsstoffstörungen, Rohstoffmangel, mangelnde Versandmöglichkeit sowie alle vom Willen des Verkäufers unabhängige Ursachen, welche die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer zur angemessenen Hinausschiebung seiner Lieferverpflichtung.


III. Preise und Nebenkosten
1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager oder Auslieferungslager des Verkäufers inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen, ausgenommen Mehrwegplatten, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe gutgeschrieben werden.


IV. Zahlung
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzüge mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
2. Nichteinhaltung der Zahlungsbestimmungen berechtigt den Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte zur Rückstellung aller Lieferungen, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten. Es bleibt dem Verkäufer ausserdem vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 %.
3.
Die Rechnung ist in Schweizer Franken zu begleichen
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden unter Vorbehalt angenommen.
5. Bei der Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen des Verkäufers ohne jeden Abzug sofort fällig.



V. Kreditschutz
1. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Treten beim Käufer oder einem Wechselbeteiligten Ereignisse ein, die ihre Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder ändern sich deren rechtliche Verhältnisse oder werden solche Umstände erst nachträglich bekannt, so kann der Verkäufer vom Vertag zurücktreten.


VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer zur Kenntnis zubringen. Gehen solche Mängelrügen dem Verkäufer später als 5 Tage nach Anlieferung beim Käufer zu, so braucht der Verkäufer diese Mängelrüge nicht mehr anzuerkennen, es sei denn, die Mängel waren bei der Anlieferung nicht erkennbar. Der Verkäufer ist zur Anerkennung berechtigter Rügen nur verpflichtet, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
2. Bei der Beförderung durch Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs, sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angaben der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bruch in handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
3. Die Beförderungsmittel – LKW, Waggon pp. – sind unter allen Umständen – auch bei begründeter Mängelrüge auszuladen und können dem Verkäufer nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Ware muss sachgerecht gelagert werden. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
4. Bei begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, nach seiner Wahl Nachbesserung oder baldmöglichst mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zu leisten. Nur bei dauernd fehlgeschlagener Nachbesserung, Ersatzlieferung oder unberechtigte Verweigerung oder unzumutbare Verzögerung seitens des Verkäufers hat der Käufer das Recht auf Minderung.
5. Der Verkäufer übernimmt für Waren von Zulieferbetrieben Gewähr nur im Rahmen der Gewährleistung dieser Zulieferanten.
6
. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferungen setzt voraus, dass der Käufer nicht fällige Gegenleistungen einbehält, deren Höhe zum Wert der mangelhaften Lieferung unverhältnismässig hoch ist und er angemessene Teilzahlungen nicht verweigert.
7. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



VII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum einer gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Käufer und Verkäufer erwachsenen oder noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Die Vorhaltsware ist getrennt zu lagern, auf Verlangen zu kennzeichnen und gegen Schäden und Verlust zu versichern.
2. Wird die Ware durch den Käufer be- oder verarbeitet, steht dem Käufer ein Miteigentumsrecht an der be- oder verarbeiteten Sache zu, welches dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen bzw. bearbeiteten Sache entspricht, an die Stelle der Übergabe tritt jeweils die Pflicht zur unentgeltlichen Verwahrung durch den Käufer.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter veräussert oder mit Sachen eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der Sache des Dritten wird, gehen die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
4. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die gemäß Ziffer I unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, die mit dem Grund und Boden bzw. Gebäude des Käufers verbunden werden, nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind und das der Verkäufer berechtigt ist, die gelieferten Sachen bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer zu entfernen und zurückzunehmen.
5. Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen.



VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung ist der Sitz des Verkäufers. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Käufers, mit Ausnahme des Transportes durch den Verkäufer.

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