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Allgemeine
Geschäftsbedingungen - AGB
Satz und Druckfehler
vorbehalten, techn. Änderungen vorbehalten
I. Allgemeines
1. Nachstehende Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und
Leistungen; sie gelten auch für alle unsere Angebote
2. Mit der Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen vom Käufer
anerkannt.
3. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung
4. Die Unwirksamkeit einer der nachstehenden Bedingungen läßt die übrigen
Bedingungen unberührt.
5. Soweit ein Tatbestand nicht durch diese AGB geregelt ist, gelten die
Bestimmungen und Gesetze aus dem OR.
II. Angebote und Lieferfristen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des
Zwischenverkaufs.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben, sind nur annähernd massgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
3. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4. Fabrikationshindernisse, Betriebsstoffstörungen, Rohstoffmangel, mangelnde
Versandmöglichkeit sowie alle vom Willen des Verkäufers unabhängige Ursachen,
welche die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer
zur angemessenen Hinausschiebung seiner Lieferverpflichtung.
III. Preise und Nebenkosten
1. Die Preise verstehen sich ab Werk
bzw. ab Lager oder Auslieferungslager des Verkäufers inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
2. Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen.
3. Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen, ausgenommen
Mehrwegplatten, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe gutgeschrieben werden.
IV. Zahlung
1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb
10 Tagen ohne Abzüge mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
2. Nichteinhaltung der Zahlungsbestimmungen berechtigt den Verkäufer
unbeschadet sonstiger Rechte zur Rückstellung aller Lieferungen, ohne dadurch
in Lieferverzug zu geraten. Es bleibt dem Verkäufer ausserdem vorbehalten,
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 %.
3. Die Rechnung ist in Schweizer Franken zu
begleichen
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie
werden unter Vorbehalt angenommen.
5. Bei der Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen des Verkäufers ohne
jeden Abzug sofort fällig.
V. Kreditschutz
1. Bei Annahme von Aufträgen wird die
Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Treten beim Käufer oder einem Wechselbeteiligten Ereignisse ein, die ihre
Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder ändern sich deren
rechtliche Verhältnisse oder werden solche Umstände erst nachträglich
bekannt, so kann der Verkäufer vom Vertag zurücktreten.
VI. Mängelrügen
1. Mängelrügen sind unverzüglich
schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer zur Kenntnis zubringen. Gehen solche
Mängelrügen dem Verkäufer später als 5 Tage nach Anlieferung beim Käufer
zu, so braucht der Verkäufer diese Mängelrüge nicht mehr anzuerkennen, es sei
denn, die Mängel waren bei der Anlieferung nicht erkennbar. Der Verkäufer ist
zur Anerkennung berechtigter Rügen nur verpflichtet, wenn sich die Ware noch im
Zustand der Anlieferung befindet.
2. Bei der Beförderung durch Lastkraftwagen des
gewerblichen Güterverkehrs, sind die festgestellten Bruchschäden durch
schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten
Personen mit Angaben der Namen und genauen Anschriften zu belegen. Bruch in
handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.
3. Die Beförderungsmittel – LKW, Waggon pp. – sind unter allen Umständen
– auch bei begründeter Mängelrüge auszuladen und können dem Verkäufer
nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Ware muss sachgerecht gelagert werden.
Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
4. Bei begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer lediglich verpflichtet,
nach seiner Wahl Nachbesserung oder baldmöglichst mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe
der beanstandeten Ware zu leisten. Nur bei dauernd fehlgeschlagener
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder unberechtigte Verweigerung oder unzumutbare
Verzögerung seitens des Verkäufers hat der Käufer das Recht auf Minderung.
5. Der Verkäufer übernimmt für Waren von Zulieferbetrieben Gewähr nur im
Rahmen der Gewährleistung dieser Zulieferanten.
6. Die Verpflichtung des Verkäufers zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferungen setzt voraus, dass der Käufer nicht fällige
Gegenleistungen einbehält, deren Höhe zum Wert der mangelhaften Lieferung
unverhältnismässig hoch ist und er angemessene Teilzahlungen nicht verweigert.
7. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum einer gelieferten Ware
bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Käufer und Verkäufer erwachsenen oder noch
erwachsenden Forderungen vorbehalten. Die Vorhaltsware ist getrennt zu lagern,
auf Verlangen zu kennzeichnen und gegen Schäden und Verlust zu versichern.
2. Wird die Ware durch den Käufer be- oder
verarbeitet, steht dem Käufer ein Miteigentumsrecht an der be- oder
verarbeiteten Sache zu, welches dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu dem Wert
der neuen bzw. bearbeiteten Sache entspricht, an die Stelle der Übergabe tritt
jeweils die Pflicht zur unentgeltlichen Verwahrung durch den Käufer.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter veräussert oder mit
Sachen eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der
Sache des Dritten wird, gehen die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers
gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen
Abtretungserklärung bedarf.
4. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass die gemäß Ziffer I
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, die mit dem Grund und Boden bzw. Gebäude
des Käufers verbunden werden, nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund
und Boden verbunden sind und das der Verkäufer berechtigt ist, die gelieferten
Sachen bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer zu entfernen und zurückzunehmen.
5. Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung ist der
Sitz des Verkäufers. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr
des Käufers, mit Ausnahme des Transportes durch den Verkäufer.
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